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Neues Infektionsschutzgesetz schreibt tagesaktuellen Testnachweis für Praxispersonal vor

In Praxen und anderen Gesundheitseinrichtungen müssen Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher ab heute (24. November) einen tagesaktuellen Antigentest vorlegen – unabhängig davon, ob sie geimpft oder genesen sind. Darauf weist die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mit Verweis auf das geänderte Infektionsschutzgesetz hin. Patienten sind davon ausgenommen.

In Praxen und anderen Gesundheitseinrichtungen müssen Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher ab heute (24. November) einenAntigentest AdobeStock 422032450Arbeitgeber und Beschäftigte in Arztpraxen müssen ab Mittwoch, 24. November, einen täglichen negativen Antigentest vorlegen, unabhängig davon, ob sie geimpft oder genesen sind. (Foto: Patrick Daxenbichler - Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.) tagesaktuellen Antigentest vorlegen – unabhängig davon, ob sie geimpft oder  genesen sind. Darauf weist die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mit Verweis auf das geänderte Infektionsschutzgesetz hin. Patienten sind davon ausgenommen.

Nach dem Infektionsschutzgesetz (Paragraf 28b Absatz 2) kann der tägliche Antigentest eigenständig ohne Überwachung erfolgen. Alternativ sind zwei PCR-Tests pro Woche möglich. Die KBV hat gegenüber dem Bundesgesundheitsministerium eine Kostenübernahmeregelung für diese verpflichtenden Tests in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen gefordert. Derzeit werden für das Praxispersonal nach der Coronavirus-Testverordnung nur die Kosten für zehn Antigentests pro Person im Monat übernommen. Eine Kostenübernahme für PCR-Tests für diese Testanlässe ist aktuell ausgeschlossen.

Die Arbeitgeber müssen die Testergebnisse dokumentieren und alle zwei Wochen an die zuständige Behörde melden (Paragraf 28b Absatz 3 Infektionsschutzgesetz). Details hierzu legt der jeweilige Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) fest.

Positive Testergebnisse sind wie gewohnt meldepflichtig und bei einem Antigentest durch einen Bestätigungstest mittels PCR abzuklären.

Zur Meldung der KBV