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Hausarztvermittlungsfälle auch in der HZV abrechenbar

Hausärztinnen/Hausärzte können seit dem 1. Januar 2023 höhere Zuschläge auf die Versichertenpauschale geltend machen, wenn sie für ihre Patientinnen und Patienten direkt Termine zur (Weiter-) Behandlung bei einer Fachärztin/einem Facharzt vermitteln. Der Bewertungsausschuss hat die Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2023 zur Gebührenordnungsposition 03008 (Hausarztvermittlungsfall) am Mittwoch (29.03.)  beschlossen.

Die GOP 03008/04008 ist auch von Ärztinnen und Ärzten abrechenbar, die an der hausarztzentrierten Versorgung (HZV) teilnehmen. Darauf hat sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung mit den Krankenkassen geeinigt.  Termin AdobeStock 78270408

Wichtig: Die Gebührenposition 03008 kann in den HZV Fällen, bei denen sie nicht im Ziffernkranz abgebildet ist, über einen angelegten KV-Fall mit der zusätzlichen Gebührenordnungsposition 88196 abgerechnet werden.

Die Regelung gilt rückwirkend für das gesamte 1. Quartal 2023.

Zum Beschluss des Bewertungsausschusses zur Änderung des EBM

 

 

Foto: ©PhotographyByMK - stock.adobe.com